Jährliche Brandschutzunterweisung
Die Brandschutzunterweisung ist grundsätzlich Bestandteil der regelmäßigen Arbeitsschutzunterweisung, die bei Aufnahme der Arbeit und danach jährlich bzw. aus gegebenen Anlass dokumentiert durchzuführen ist. Besondere Sorgfalt bei der Durchführung von Brandschutzunterweisungen ist geboten, wenn in erheblichem Umfang Dritte gefährdet sein können (Publikumsverkehr, Kunden, Gäste, Patienten/Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Kinder usw.). In Zusammenarbeit mit Ihrer Geschäftsführung, können wir die jährliche Brandschutzunterweisung in Ihrer Firma, Betrieb, Einrichtung durchführen. Eine sinnvolle Ergänzung zur Unterweisung ist ein anschließendes praktisches Feuerlöschtraining, bei dem Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Umgang mit einem Handdeuerlöscher erlernen.
Brandschutzhelferausbildung nach DGUV 205 - 023
"Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen. Der Verlust von menschlichem Leben und die Beeinträchtigung der Gesundheit durch den Brand und seine Nebenwirkungen wiegen ungleich schwerer als der Sachschaden.
Den Unfallversicherungsträgern wurden in den vergangenen Jahren jeweils etwa 3500 Arbeitsunfälle gemeldet, deren Ursache auf Brände und Explosionen zurückzuführen war. Die Verletzungen werden meist durch die direkte Einwirkung der Flammen auf ungeschützte Bereiche des menschlichen Körpers, durch die Auswirkung brennender Kleidung sowie die Vergiftung durch die beim Brand entstehenden Rauchgase verursacht. Dem betrieblichen Brandschutz kommt daher immer mehr Bedeutung zu." (DGUV)
Der Gesetzgeber hat den Unternehmer verpflichtet, neben den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten in Sachen Brandschutz die Ausbildung und Benennung einer ausreichenden Anzahl speziell geschulter Brandschutzhelfer sicherzustellen.
Gesetzliche Grundlagen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 Abs. 2 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen"
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 "Notfallmaßnahmen"
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Abschnitt 6.2 "Brandschutzhelfer"
Anzahl der Brandschutzhelfer
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z.B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein.
Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.